Gesetze / Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung
KaFbMstrV§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaFbMstrV%202020/9#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, karosserie- und fahrzeugbauphysikalische, materialspezifische, gestalterische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaFbMstrV%202020/9#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen: